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Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Thema des heutigen Newsletters:
Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.09.2010 (AZR 510/09)
Mit dem o.a. Urteil hat das BAG festgelegt, dass tarifliche einsatzbezogene Zulagen und aussertarifliche Zulagen bei der Berechnung des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen sind. Der Entscheidung lag eine Klage zugrunde, die sich auf den Tarifvertrag BZA/DGB bezog. Die Entscheidung hat aber Bedeutung für alle Tarifverträge. Nichtig ist z.B. die Klausel in § 6.3 des IGZ-Tarifvertrages, die die Zahlung von EBZ während des Urlaubes ausschloss.
Inhaltlich bedeutet die Entscheidung, dass Zeiten der Lohnfortzahlung während des Urlaubs genauso zu behandeln sind wie bei Lohnfortzahlung während Krankheit oder Feiertag. Die Kürzung des Geldfaktors um Zulagen, die auf produktive Zeiten beschränkt sein sollten, ist nicht zulässig.
In Opti.PM wird die Entscheidung des BAG bereits ab Version 6.1 berücksichtigt. Die EBZ führt nämlich zu einer Erhöhung des Basislohns, der auch für Lohnfortzahlung bei Urlaub herangezogen wird. Wichtig für Anwender externer Lohnprogramme ist, sicherzustellen, dass der Geldfaktor für Urlaub dem für Krankheit bzw. Feiertag entspricht.
Natürlich stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch eine Möglichkeit gibt, das Arbeitsentgelt während unproduktiver Zeiten zu kürzen. Dies zeigen die vielen Rückfragen zum Sachverhalt an uns. Grundsätzlich lässt die neuerliche Rechtsprechung hier nur wenig Spielraum.
- Eine Möglichkeit, das Arbeitsentgelt für unproduktive Zeiten zu reduzieren, besteht über die Festlegung von auftragsbezogenen Zulagen (in Opti.PM: auftragsbezogene Prämien). Diese fallen zwar genauso wie die EBZ unter die durch die Rechtssprechung des BAG definierten Zulagen. Gleichwohl können diese Zulagen an überdurchschnittliche Leistungen des Mitarbeiters geknüpft werden (Akkordprinzip), so dass bei Lohnfortzahlung für diese Zulagen keine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers besteht. Wichtig sind eindeutige Formulierungen zu diesen Zulagen in den Zusatzvereinbarungen! Aus diesen muss klar hervorgehen, dass die Zahlung der auftragsbezogenen Zulagen an überdurchschnittliche Leistungen des Mitarbeiters geknüpft ist.
- Desweiteren muss es auch Einsätze geben, bei denen diese auftragsbezogenen Zulagen nicht gezahlt werden. Anderenfalls könnten sie als fester Lohnbestandteil gewertet werden.
- Schliesslich ist beim Geldfaktor ein Durchschnittswert der auftragsbezogenen Zulagen zu berücksichtigen. Dies zumindest dann, wenn die Lohnfortzahlung in einen Zeitraum fällt, in dem der Mitarbeiter möglicherweise solche Zulagen erhalten hätte.
Ich halte Sie informiert und wünsche Ihnen einen schönen Tag!
Matthias Dobesch
www.opticonsulting.de info@opticonsulting.de EHG opticonsulting Ltd., Office 504, 81 Oxford Street, London W1D 2EU, Great Britain
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